Scheinwerfer, ein Rücklicht, ein Dynamo und 15 Reflektoren ..

Radfahrer sollten als Verkehrsteilnehmer immer für eine ausreichende und funktionstüchtige Fahrradbeleuchtung sorgen. Die Beleuchtung am Fahrrad ist aber auch zwingend durch die gesetzlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vorgeschrieben. Das betrifft alle Fahrräder außer Rennräder unter 11 kg.

 

Laut StVZO sind ein Scheinwerfer, ein Rücklicht, ein Dynamo und 15 Reflektoren am Fahrrad vorgesehen. Die hohe Anzahl der Reflektoren setzen sich zusammen aus: einen roten großflächigen Rückstrahler hinten, einen zusätzlichen roten Rückstrahler hinten, einen weißen Reflektor vorne, vier gelben Pedalrückstrahler und acht gelben Speichenreflektoren (vier pro Laufrad).

 

Alle verwendeten Teile der Beleuchtungsanlage müssen den amtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen und nach StVZO zugelassen worden sein. Ist ein Teil zugelassen, dann wird ihm das durch eine Prüfnummer bescheinigt.

 

Unabhängig von all den Vorschriften liegt es im eigenen Interesse des Radfahrers im Straßenverkehr von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden. Insbesondere bei Dunkelheit und widrigen Witterungsbedingungen.

 

Mountainbiker die aus welchen Gründen auch immer auf eine Beleuchtungsanlage verzichten, sollten sich dennoch unbedingt für ein mobiles Beleuchtungs-Set entscheiden. Diese Akku oder Batterie betriebene Lampen-Set besteht in der Regel aus einem Rückstrahler und einem Scheinwerfer. Beide sind durch intelligent Befestigungssysteme leicht zu befestigen und bei Bedarf wieder zu entfernen.

 

Bitte beachten Sie das Helmleuchten und andere alternativ Lösungen häufig keine Straßenzulassung haben und das Sie im Straßenverkehr bei Dunkelheit Ihr eigenes und das Leben anderer in Gefahr bringen.